DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1
Diese DGUV Information findet Anwendung auf das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen.

Das Reinigen umfasst auch das Entfernen von Reinigungsflüssigkeiten von den Werkstücken.

Beispiele für das Entfernen von Reinigungsflüssigkeiten sind Spülen, Abdunsten oder Trocknen (z. B. an Abdunstplätzen, Abdunststrecken).

Hinsichtlich weiterer Bestimmungen siehe auch

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz

  • Chemikaliengesetz

  • Wasserhaushaltsgesetz

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

sowie die sie ergänzenden Rechtsvorschriften (siehe Anhang 9).

Unter den Begriff Reinigungseinrichtungen fallen z. B. auch Prüf- und Reinigungskabinette.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Reinigungseinrichtungen (Maschinen zum Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten) gilt DIN EN 12921 Teile 1 bis 4.

Diese DGUV Information kann auch auf das Reinigen von Maschinen- und Anlagenteilen, z. B. im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, angewandt werden.

1.2
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf:

  • das Behandeln von Textilien, Pelzen und Leder

  • das Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen

  • das Verspritzen von Reinigungsflüssigkeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

  • die Gebäudereinigung

Zum Betreiben von Chemischreinigungsanlagen (z. B. für Textilien und Pelze) siehe 2. BImSchV und DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kap. 2.14.

Zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen siehe DGUV Information 203-022 "Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen". Siehe auch Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung LASI Empfehlung LV24.

Zu den Anforderungen beim Verspritzen von Reinigungsflüssigkeiten mit Flüssigkeitsstrahlern siehe DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.36 und sinngemäß DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.29.

Kap. 2.36 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 findet Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar (2,5 Megapascal) und mehr beträgt, oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt.

Kap. 2.36 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar (2,5 Megapascal) und einem Druckförderprodukt unter 10 000, wenn Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50°C zur Anwendung gelangen sollen.