§ 4b - Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG
Einrichtungen der Luftfahrt, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.