Abschnitt 5.2 - 5.3
Die Beschäftigten dürfen nur Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen und Einrichtungen benutzen, wenn dies zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die Beschäftigten dürfen nur Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen und Einrichtungen benutzen, wenn dies zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist.