Abschnitt 164 - Zu § 30 Abs. 11:
Dies kann z. B. mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung erreicht werden, die verhindert, daß Brenngastanks überfüllt werden können.
Dies kann z. B. mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung erreicht werden, die verhindert, daß Brenngastanks überfüllt werden können.