DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.2.5 - 4.2.5 Atemschutz

4.2.5.1

Versicherte, die bei Arbeiten in u. R. a.A. Atemschutzgeräte tragen müssen, müssen hierfür gesundheitlich geeignet sein. Ihre Eignung ist ggf. je nach Art des verwendeten Gerätes durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen festzustellen.

4.2.5.2

Ist das Vorhandensein oder Auftreten gesundheitsschädlicher Gase oder Dämpfe bzw. Sauerstoffmangel durch technische Maßnahmen (siehe auch Abschnitt 4.2) nicht sicher verhindert, sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zu benutzen (siehe 3.1.3.2, BGR 190).

Innerhalb einer Arbeitskolonne sollten nur Atemschutzgeräte gleicher Bauart eingesetzt werden.

Filtergeräte (Gasfilter, Partikelfilter, Kombinationsfilter, Fluchtfilter) sind nicht geeignet, da bei Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe immer mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss.

Siehe auch:

Abschnitt 3.1.5.4 der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

4.2.5.3

Bei gleichzeitiger Benutzung von Atemschutz und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind beide Systeme so einzusetzen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird.

Eine Beeinträchtigung der Funktion des Atemschutzgerätes kann durch den Fangstoß erfolgen, z.B. Abreißen des Schlauches oder Herunterreißen des Atemanschlusses, deshalb ist bei gleichzeitiger Verwendung von Atemschutz und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz der Anschlagpunkt und die Einstellung des Verbindungsmittels so auszuwählen, dass eine möglichst geringe Auffangstrecke wirksam wird.

4.2.5.4 Maßnahmen zur Selbstrettung

Muss bei Arbeiten in u. R. a.A. von mehr als 5 m Tiefe die Seilsicherung gelöst werden, ist von jedem Einsteigenden ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zur Selbstrettung mitzuführen. Dies gilt auch für einen längeren Aufenthalt in umschlossenen Räumen auf Grund ihrer großen Ausdehnung bzw. erschwerten Fluchtwegen bei einer Tiefe bis zur Schachtsohle von weniger als 5 m (siehe Anhang 1). Wird zur Arbeit ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes, Atemschutzgerät der Gerätegruppe 2 bzw. 3 mitgeführt, kann auf die Mitnahme eines Selbstretters verzichtet werden.