Art. 45b GG - Wehrbeauftragter
1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 45b Satz 2: Siehe G über den Wehrbeauftragten des Bundestages 50-2