Abschnitt 7.2 - 7.2 Nachweisgrenze
Die absolute Nachweisgrenze beträgt 4 ng ECH.
Die relative Nachweisgrenze beträgt unter günstigen Bedingungen 0,1 ml/m3 (ppm) ≙ 0,4 mg/m3 an ECH für 10 l Probeluft, 1 ml Eluatvolumen und 1 μl Injektionsvolumen.
Die absolute Nachweisgrenze beträgt 4 ng ECH.
Die relative Nachweisgrenze beträgt unter günstigen Bedingungen 0,1 ml/m3 (ppm) ≙ 0,4 mg/m3 an ECH für 10 l Probeluft, 1 ml Eluatvolumen und 1 μl Injektionsvolumen.