Abschnitt 14.1 - 14.1 Allgemeine Maßnahmen
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen nach TRGS 510, Abschnitt 4 sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen immer und unabhängig von der jeweiligen Menge zu beachten:
In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern (zum Beispiel in Sicherheitsschränken).
Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.
Gefahrstoffe sollten möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden.
Aufgrund der Verwechslungsgefahr dürfen Gefahrstoffe niemals in Lebensmittelverpackungen (zum Beispiel Getränkeflaschen) gefüllt werden.
Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen eindeutig gekennzeichnet sein (siehe Abschnitt 3 "Kennzeichnung").
Nicht zulässig ist die Aufbewahrung oder Lagerung von Gefahrstoffen z. B. in Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Pausen- oder Bereitschaftsräumen.
Flüssige und feste Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Dabei müssen die Rückhalteeinrichtungen mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
Besonders kritische Gefahrstoffe, zum Beispiel akut toxische Gefahrstoffe oder krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B, sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.