Abschnitt 12.1 - 12 Materialförderung
12.1 Gleislose Förderung
Gleislose Förderung darf nur unter Einhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Unter gleisloser Förderung wird der Einsatz von nichtzwangsgeführten Transportgeräten (auch Ladern) verstanden.
Gleislose Förderung siehe auch UVV "Fahrzeuge" (VBG 12), UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind z.B. Verkehrsplanung, Verkehrssicherung, gute Beleuchtung der Fahrwege.