DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Verwahrung von Banknoten

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
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Dies bedeutet, dass alle Banknotenbestände, außer denen nach § 12 Absatz 4 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind. Können Versicherte auf Banknoten in Geldwechselautomaten zugreifen oder Banknoten in diese einzahlen, dann können diese Geldwechselautomaten auch zur Verwahrung genutzt werden, wenn die Anforderungen des § 12 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erfüllt werden.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
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Ein Wertbehältnis bietet einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch, wenn das Gehäuse und das Verschlusssystem einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge, z. B. Hammer, Brecheisen oder Schraubendreher gewährleisten. Dies ist dann gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der erforderlichen Sperrzeit gemäß § 12 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ist. Die Sicherung gegen Wegnahme wird z. B. durch Befestigung am Boden beziehungsweise Möbel oder durch ein ausreichendes Eigengewicht des Wertbehältnisses erreicht.

Kommen Wertschutzschränke oder Wertschutzräume zum Einsatz, wird empfohlen, zertifizierte Produkte einzusetzen.

Der mechanische Widerstand des Wertbehältnisses oder Wertschutzschrankes eines Banknotenautomaten bzw. des Depositbehältnisses ist so zu wählen, dass bei einem gewaltsamen Öffnen beim Einsatz einfacher Werkzeuge, eine Angriffszeit von mindestens 5 Minuten benötigt wird.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.
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Erfolgt die Ausgabe von Banknoten gemäß § 10 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", dürfen die regelmäßig anwesenden Versicherten nicht auf verwahrte Banknoten zugreifen.

Erfolgt die Ausgabe von Banknoten gemäß § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" sind folgende Höchstbeträge und Sperrzeiten für den Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände zu beachten:

Einrichtungen zur Ausgabe (nach § 10 (2)):Höchstbeträge und Sperrzeiten für verwahrte Banknotenbestände in Wertbehältnissen
  1. a)

    Banknotenautomaten

Beliebige Beträge nach mindestens 5 Minuten
  1. b)

    Mechanische Abtrennungen

Beliebige Beträge nach mindestens 5 Minuten
  1. c)

    Tresen mit gesicherter Kassenlade

Bei 1 Versicherten:Ab 2 Versicherten:
bis 1.000€ nach 3 Min.bis 2.000€ nach 3 Min.
bis 2.000€ nach 5 Min.bis 4.000€ nach 5 Min.
max. 5.000€ nach 10 Min.max. 10.000€ nach 10 Min.

Wird beispielsweise in einer Spielstätte ein Tresen mit gesicherter Kassenlade zur Ausgabe betrieben, sind in einem zusätzlichen Wertbehältnis, z. B. einem Zeitverschlussbehältnis, alle sonstigen Banknotenbeträge unter Sperrzeit zu verwahren. Ist in der Betriebsstätte nur ein Versicherter anwesend, dürfen Banknotenbeträge bis 1.000 € erst nach einer Sperrzeit von 3 Minuten und Beträge bis 2.000 € erst nach 5 Minuten zugänglich sein. In dieser Betriebsstätte darf der Versicherte maximal auf 5.000 € nach Ablauf der Sperrzeit von 10 Minuten zugreifen.

Die Sperrzeiten können technisch, z. B. durch Zeitverschlüsse (Zeitverschlussbehältnis), realisiert werden oder organisatorisch, wenn für das Holen mindestens eines Öffnungshilfsmittels eine Zeit erforderlich ist, die der vorgegebenen Sperrzeit entspricht.

Personen, die unregelmäßig in der Spielstätte anwesend sind, beispielsweise technische Fachkräfte, sind berechtigt ohne Verzögerung auf die verwahrten Banknotenbestände zuzugreifen, wenn sie das Öffnungshilfsmittel für das Wertbehältnis, den Wertschutzschrank oder den Wertschutzraum mitbringen.

Eingestellte Sperrzeiten dürfen nicht auf einfache Weise verändert werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z. B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Spezialwerkzeugen entfernt werden müssen.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.
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Von der Verwahrung ausgenommen sind lediglich die Banknotenbestände, die zur Auszahlung griffbereit vorgehalten werden. Hierbei sind die Anforderungen zu § 10 Absatz 2 dieser DGUV Regel zu beachten.