Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Regel gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW und mehr.
Die Regel gilt nicht für kleine Feuerungsanlagen (z.B. Heizungsanlagen für Wohngebäude) nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
1.2
Diese Regel gilt auch für Kernkraftwerke, sofern die Unfallverhütungsvorschrift "Kernkraftwerke" (BGV/GUV-V C16) keine Regelungen getroffen hat.
1.3
Diese Regel gilt nicht für Anlagen, die unter das Bundesbergrecht fallen (z.B. Grubengasanlagen).