DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

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Abschnitt 5 - Beschränkung der Haftung

Erleiden Schülerinnen oder Schüler während des Schulbesuchs durch die Gabe von Medikamenten durch eine Lehrkraft einen Schulunfall gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lehrkraft angestellt oder verbeamtet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Lehrkraft die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Fall ist die Lehrkraft nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII Ersatz der durch den Versicherungsfall entstandenen Aufwendungen geltend machen, allerdings nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches.

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