Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen
(bisher: BGI 891)
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
Stand der Vorschrift: Februar 2006
Vorwort
Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen, die von den Berufsgenossenschaften auf Grund eines im Sozialgesetzbuch (SGB VII) verankerten Rechtssetzungsauftrages erlassen werden. Sie sind für die der jeweiligen BG zugehörigen Mitglieder (Betriebe) verbindlich.
Im Bereich des Arbeitsschutzes werden die Unternehmer (Arbeitgeber) durch die Vorschriften verpflichtet, Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz zu treffen.
Hierzu sind sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln, sowie weitere im Einzelfall bestehende allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten.
In der vorliegenden berufsgenossenschaftlichen Information werden die Anforderungen an das Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen ergänzend zu den normativen Forderungen der DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 erläutert.
Die Erläuterungen in dieser BGI sollen den betrieblichen Praktiker bei der Anwendung der Norm unterstützen. Sie sind keine rechtsverbindlichen Forderungen der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), beleuchten jedoch den sicherheitstechnischen Stand aus präventiver Sicht der BGFE, die in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsbetrieben bei Betriebsbesichtigungen und Schulungsaktivitäten gewonnen wurde.
Diese BGI ist kein VDE-Kommentar. Die Nummerierung der Abschnitte der BGI stimmt nicht mit der Nummerierung der Norm überein. Die BGI ist auch nicht als Ersatz für die Norm anzusehen. Für den betrieblichen Anwender ist die Norm unverzichtbar.
Der Normtext ist teilweise, wo dies dem besseren Verständnis dient, im Wortlaut wiedergegeben.
Zur Ergänzung der textlichen Fassung ist ein Bildanhang beigefügt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffe | 2 |
2.1 | |
2.2 | |
2.3 | |
2.4 | |
2.5 | |
2.6 | |
2.7 | |
2.8 | |
2.9 | |
2.10 | |
2.11 | |
2.12 | |
2.13 | |
2.14 | |
2.15 | |
2.16 | |
2.17 | |
2.18 | |
2.19 | |
2.20 | |
2.21 | |
2.22 | |
2.23 | |
2.24 | |
2.25 | |
Errichten von Prüfanlagen | 3 |
Allgemeine Schutzmaßnahmen | 3.1 |
Prüfplätze mit zwangläufigem Berührungsschutz | 3.2 |
Prüfplatz ohne zwangläufigem Berührungsschutz | 3.3 |
Prüffelder | 3.4 |
Versuchsfelder | 3.5 |
Nichtstationäre Prüfanlagen | 3.6 |
Prüfanlagen ohne ständige Anwesenheit von Prüfpersonal | 3.7 |
Betreiben | 4. |
Allgemeines | 4.1 |
Personal | 4.2 |
Vorbereiten von Prüfungen, Schalten in Prüfanlagen | 4.3 |
Durchführen von Prüfungen | 4.4 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Beispielsammlung Prüfanlagen | Anhang 2 |
Anhang 3 | |
Beispiel Unterweisungsnachweis | Anhang 4 |
Beispiel für eine Checkliste: Regelmäßige Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen | Anhang 5 |