Art. 5 32006R1907 - Ohne Daten kein Markt
Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in
Gemischen
oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.