Abschnitt 25 - Zu § 14 Abs. 2:
Z. B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, dass die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.