Abschnitt 4 BGG 912-1 - Befristung
Die Ermächtigung wird jeweils auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung der Ermächtigung erfolgt nach
der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung der zuständigen Stelle
oder
dem Nachweis der Teilnahme einer von der zuständigen Stelle anerkannten Weiterbildungsveranstaltung
oder
zu positivem Ergebnis geführter wiederholter Anhörung.