Abschnitt 8.5 - 8.5 Werkzeuge
Beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für sprengölhaltige Stoffe sind die nach Abschnitt 3.3.3 dieses Teils der Regel vorgesehenen Werkzeuge zu verwenden.
Beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für sprengölhaltige Stoffe sind die nach Abschnitt 3.3.3 dieses Teils der Regel vorgesehenen Werkzeuge zu verwenden.