Abschnitt 3.3 - 3.3 Meldung der vorgesehenen Messtermine
Mit der Antragstellung wird dem Arbeitskreis das Recht eingeräumt, die für die Anerkennung erforderlichen Messungen vor Ort zu begleiten. Dazu sind der Geschäftsstelle ergänzend zur Anzeige nach TRGS 519 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ort und Zeit der vorgesehenen Messungen spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Sofern die Meldung nicht erfolgt, können die Messungen bei der Anerkennung nicht berücksichtigt werden.