Abschnitt 98 - Zu § 35 Abs. 1:
Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs sind hierbei z.B. die Verladereichtlinien (Anlage II zum Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV)) zu beachten.
Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs sind hierbei z.B. die Verladereichtlinien (Anlage II zum Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV)) zu beachten.