DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Zusätzliche Anforderungen an Schutznetze (Sicherheitsnetze) System S

4.2.1 Abmessungen

Die kleinste Fläche für Schutznetze (Sicherheitsnetze) vom System S muss mindestens 35 m2 betragen. Bei rechteckigen Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) muss gleichzeitig die Länge der kürzesten Seite mindestens 5,0 m betragen.

Die Gültigkeit der Angaben in dieser Regel setzt diese Mindestgrößen voraus.

Für eine beispielhafte Darstellung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) System S siehe Abb. 2.

Werden die Mindestabmessungen nicht eingehalten, ist ein besonderer Nachweis erforderlich (siehe zum Beispiel Anhang 1).

4.2.2 Absturzhöhe

Die Absturzhöhe in die Schutznetze (Sicherheitsnetze) darf 3,0 m nicht überschreiten; siehe Abb. 6.

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Abb. 6
Absturzhöhe für System S

ccc_1071_as_7.jpgHinweis
Die Anforderungen an das Material der Schutznetze (Sicherheitsnetze) aus der DIN EN 1263 Teil 1 Ausgabe 2015 sind maßgeblich.

4.2.3 Befestigung

Schutznetze (Sicherheitsnetze) System S sind an tragfähigen Konstruktionen zu befestigen. Für andere Befestigungsarten als Aufhängeseile muss ein Sicherheitsfaktor von 2 verwendet werden. Der Abstand zwischen den Befestigungspunkten darf nicht größer als 2,5 m sein.

Schutznetze können z. B. mit Aufhängeseilen, Karabinerhaken oder Schäkeln an den Aufhängepunkten befestigt werden.

Als Karabinerhaken dürfen solche analog nach DIN EN 362 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz - Verbindungselemente" und DIN EN 12 275 "Bergsteigerausrüstung; Karabiner; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" eingesetzt werden, wenn deren Festigkeit für den vorgesehenen Befestigungsabstand ausreicht.

Werden Netze mit Aufhängeseilen an Aufhängepunkten mit Knoten befestigt, sind nicht selbsttätig lösbare Knoten zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern (siehe Abb. 7).

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Abb. 7
Beispiele für Netzaufhängungen durch Umschlingung und Verknotung mit Seilen

Für die Bemessung jedes Aufhängepunktes ist eine charakteristische Last P von mindestens 6 kN unter einem Winkel von a = 45° anzunehmen. Für die Bemessung der Bauwerksteile sind drei charakteristische Lasten von 4 kN, 6 kN und 4 kN an der ungünstigsten Stelle zu berücksichtigen (siehe Abb. 8).

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Abb. 8
Beispiel für charakteristische Lasten an den Aufhängepunkten

4.2.4 Überlappung

Werden Schutznetze (Sicherheitsnetze) System S überlappend ohne Kopplungsseil verwendet, muss die Überlappung mindestens 2,0 m betragen.

In der Praxis hat sich gezeigt, insbesondere bei großflächigen Schutznetzen, dass die Mindestüberlappung nicht regelkonform ausgeführt wird, daher empfiehlt sich eine Kopplung der Netze mit Kopplungsseilen.

Werden, wie in Abschnitt 4.1.5 beschrieben, Kopplungsseile verwendet oder wird eine Schutznetzfläche mittels Überlappung hergestellt, ist darauf zu achten, dass der Freiraum unter dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) und die vorgegebene Absturzhöhe der gekoppelten bzw. überlappten Netzflächen den Anforderungen nach Abschnitt 4.2.5 entsprechen.

4.2.5 Freiraum unter dem Schutznetz (Sicherheitsnetz)

Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind so aufzuhängen, dass beim Auffangvorgang abstürzende Personen nicht den Boden berühren, auf feste oder bewegliche Gegenstände treffen oder in Verkehrsbereichen andere Personen verletzen können.

Der Netzdurchhang kann durch den Einbau von Traversenseilen, die die Netze oder Netzflächen zusätzlich unterstützen, reduziert werden.

Traversenseile werden randparallel zum Verringern des Netzdurchhanges in ein Auffangnetz eingezogen und müssen mit den Randseilen verbunden sein.

Eine zusätzliche Reduzierung des Durchhanges kann durch eine Befestigung mit Aufhängeseilen des Traversenseils nach oben hin erreicht werden.

Unter dem Netz ist gegebenenfalls zusätzlich zu den Verformungen infolge Eigengewichts des Netzes und infolge größter Auslenkung beim Auffangen einer Person ein Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten s > 0 freizuhalten (siehe Abb. 9).

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"
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lSpannweite des Schutznetzes (kleinste/kürzeste Seite)
hlotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes
Hlotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetz (Sicherheitsnetz)
foVerformung infolge Eigenlast des Schutznetzes
sSicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten
fmaxgrößte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Last
fgesFreiraumhöhe resultierend aus größter Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Last und Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten

Abb. 9
Freiraum unter dem Schutznetz (Sicherheitsnetz)

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Abb. 10
Verformungen des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte

Die Netzverformungen infolge Eigenlast und dynamischer Last dürfen näherungsweise nach Abb. 10 ermittelt werden.

Entsprechend der örtlichen Verhältnisse ist unterhalb des Netzes zusätzlich zur Netzverformung fmax ein Sicherheitsabstand s, z. B. für Einbauten oder Verkehrswege, zu berücksichtigen.

Schutznetze (Sicherheitsnetze) dürfen verwendet werden, wenn der Freiraum mit Hilfe von Abb. 10 eingehalten wird.

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Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"
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Durch Verringerung des Netzdurchhangs gegenüber den Voraussetzungen aus der Abb. 10 sind Schutznetze (Sicherheitsnetze) bereits bei einer Freiraumhöhe über 3,00 m einsetzbar, wenn

  • die Länge der kürzesten Seite des Schutznetzes nicht mehr als 7,50 m beträgt,

  • der Netzdurchhang in der Mitte des unbelasteten Schutznetzes höchstens 3,5 % der kürzesten Seite (ca. 0,26 m) des Schutznetzes beträgt

und

  • die Absturzhöhe von der Absturzkante des jeweiligen Arbeitsplatzes zur möglichen Auftrefffläche des Schutznetzes lotrecht nicht mehr als 2,50 m beträgt.

4.2.6 Absturz in ein Schutznetz unterhalb von Öffnungen

Bei Absturz in ein Schutznetz unterhalb von Öffnungen ist sicherzustellen, dass die Person nicht über die Netzaußenkante fallen kann. Eine wirksame mögliche Maßnahme kann z. B. eine den lokalen Umständen entsprechende Verbreiterung des Netzes über den Auftreffbereich hinaus sein.