Abschnitt 9 - Zu § 7 Abs. 1:
Druckmeßeinrichtungen sind z. B. Manometer.
Der Anzeigebereich der Druckmeßeinrichtung soll den Prüfdruck nicht wesentlich überschreiten. Siehe auch Abschnitt 2 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur" (ZH 1/621.16).