Abschnitt 3.2 - Spezifische Empfehlungen
Die Auflistung der Tätigkeiten in Abschnitt 4 orientiert sich am Über- bzw. am Unterschreiten (Abschnitt 4.1 bzw. Abschnitt 4.2) des ehemaligen Grenzwertes aus der TRGS 900 von 2 μg/m3 (E). Gesundheitsstörungen sind auch unterhalb dieses Wertes nicht auszuschließen.