DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 9 - 9 Prüfungen der technischen Arbeitsmittel

Grundsätzlich hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Dabei ist das geltende staatliche und berufsgenossenschaftliche technische Regelwerk zu beachten. Darüber hinaus sind weitere Prüfungen von Arbeitsmitteln in den, vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu erarbeitenden, technischen Regeln zu erwarten. [BetrSichV]

In der folgenden Tabelle sind ausgewählte allgemeine Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln und von Einrichtungen zusammengefasst.

PrüferPrüffristPrüfnachweisQuelle
elektrische Anlagen und Betriebsmittel; ortsfest§ 5 BGV A3
Elektrofachkraftvor der ersten Inbetriebnahmeschriftlicher Nachweis
Elektrofachkraftalle 4 Jahreschriftlicher Nachweis
elektrische Anlagen und Betriebsmittel; ortsveränderlich§ 5 BGV A3
ElektrofachkraftRichtwert: alle 6 Monate; kann u.U. verlängert werden.schriftlicher Nachweis
Arbeitsmittel§ 10 BetrSichV
befähigte Personordnungsgemäße Montage und sichere Funktionschriftlicher Nachweis
befähigte Personbei Schäden verursachenden Einflüssenschriftlicher Nachweis
befähigte Personnach Instandsetzungs-Arbeiten, die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen könnenschriftlicher Nachweis
befähigte Personentsprechend Gefährdungsbeurteilungschriftlicher Nachweis
FlüssigkeitsstrahlerKapitel 2.36 BGR 500
Sachkundigervor der ersten Inbetriebnahmeschriftlicher Nachweis
Sachkundigerjährlichschriftlicher Nachweis
Kraftbetriebene Fenster, Türen und ToreBGR 232
Sachkundigervor der ersten Inbetriebnahmeschriftlicher Nachweis
Sachkundigerjährlichschriftlicher Nachweis
HebebühnenKapitel 2.9 BGR 500
Sachkundigernach der ersten Inbetriebnahme mindestens einmal jährlichschriftlicher Nachweis
Sachverständigerbei Hubhöhe >2 m nach wesentlichen Änderungenschriftlicher Nachweis
Druckbehälter Kategorie I-IV (Diagramm 2) BetrSichV§ 14 u. 15 BetrSichV
zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personvor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen VeränderungNachweis
zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personäußere Prüfung nach
max. 2 Jahren
Nachweis
zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Personinnere Prüfung nach
max. 5 Jahren
Nachweis
zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte PersonFestigkeitsprüfung
nach max. 10 Jahren
Nachweis
FeuerlöscherAbschnitt 6 BGR 133
Sachkundigeralle 2 JahreNachweis
Leitern und Tritte§ 29 BGV D36
beauftragte PersonwiederkehrendNachweis