Abschnitt 5.1 - 5 Anforderungen an die Prüfungsstätte
5.1 Prüfungsstätte
5.1.1 Allgemeine Vorgaben für Prüfungen
Die ausrichtende Ausbildungsstätte stellt für die Dauer der Prüfung eine Ansprechperson mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Teilnehmenden an der Prüfung ab.
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für folgende, im Anhang der ArbStättV genannten Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 der ArbStättV:
Erste Hilfe-Ausstattung
Fluchtwege und Notausgänge
Sanitäreinrichtungen
Beleuchtung
Lärm
5.1.2 Schriftliche Prüfung
Für die schriftliche Prüfung ist ein geeigneter Raum mit für diesen Zweck entsprechender Möblierung vorzusehen.
5.1.3 Praktische Prüfung
Die Infrastruktur muss unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der TRBS 2121 Teil 3, der Empfehlungen der DGUV Information 212-001 und des Standes der Technik die Durchführung der praktischen Prüfung gewährleisten.