Abschnitt 4.8 - 4.8 Besondere Bestimmungen für Fugenschneider
4.8.1 Die Ausbreitung der beim Schneidbetrieb entstehenden gesundheitsschädlichen Feinstäube ist zu vermeiden.
Dafür geeignete Maßnahmen sind z. B. Nassschnitt mit ausreichender Wasserzufuhr, Staubabsaugung oder ähnliches.
4.8.2 Der Maschinenführer darf nur geeignete und unbeschädigte Schneidscheiben verwenden.
4.8.3 Der Maschinenführer hat vor Inbetriebnahme des Fugenschneiders
den ordnungsgemäßen Zustand und den festen Sitz der Schneidscheibe sowie
das Vorhandensein und die richtige Befestigung der Schutzhaube
zu prüfen.
4.8.4 Beim Betrieb ist ein Verkanten der Schneidscheibe zu vermeiden.
4.8.5 Bei mitgängergeführten Fugenschneidern mit kraftbetriebenem Vorschub, die eine Einrichtung zum Trennen des Antriebs der Schneidwelle vom Motor besitzen, muss der Maschinenführer beim Verfahren den Antrieb der Schneidwelle vom Motor trennen.