Abschnitt 10 - Zu § 7 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräte über Einrichtungen verfügen, die bei Erreichen vorgegebener Schwellenwerte Meldungen abgeben und diese Meldungen an zentraler Stelle nach Absatz 2 und, falls notwendig, vor Ort angezeigt werden.