Abschnitt 1 - 1 Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen sind so auszuwählen und zu betreiben, dass die Lasten für die gesamte Verwendungsdauer sicher gehalten werden.
Personen, die Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen verwenden, warten und prüfen, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nur einsetzen, wenn sie ausreichend befähigt sind. Die Befähigung legt der Unternehmer oder die Unternehmerin durch die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung der Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen fest. Dabei sind die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen auf Grundlage von Vorschriften und Regeln der Technik zu beachten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203, DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung", DGUV Regel 115-002 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung", Muster-Versammlungsstättenverordnung, IGVW SQO2, IGVW SQQ2).