Abschnitt 6.4.2 - 6.4.2 Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und Maschinen entsprechend den Einsatzzeiten und -bedingungen in Stand gehalten werden.
Hierzu siehe auch z.B. Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157) und die Betriebsanleitung der Hersteller.