Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Hierzu gehören alle Betriebe, deren Tätigkeit
das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung,
das Gewinnen von Mineralien über Tage,
die Aufbereitung des Fördergutes
oder
das Aufschütten und Abtragen von Halden
ist.
Die Aufbereitung der gewonnenen Mineralien besteht ausschließlich aus den Prozessen Zerkleinern, Sortieren und Klassieren.