Abschnitt 1 TRG 710 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 14 Abs. 6 DruckgasV der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile.
1.2 Es wird verwiesen auf:
- 1.
- 2.
die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Anlage 1 sowie TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.
Anlage 1 sowie TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.