Abschnitt 7.1 - 7.1 Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion
Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
---|---|---|
Chlorungseinrichtungen | 12 Monate (Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.) | befähigte Person |
Ozonanlagen | 12 Monate nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (DGUV Regel 103-001 und DGUV Regel 103-015, inhaltlich identisch) | befähigte Person |
Chlorgaswarngerät | 12 Monate | befähigte Person |
Strömungswächter | 6 Monate | befähigte Person |
Chlorgasbeseitigungseinrichtung | 6 Monate | unterwiesene Person |
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss) | 1 Woche | unterwiesene Person |
Bewährt haben sich Prüfungen an oben genannten Anlagen vor Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebspausen (z. B. zu Saisonbeginn bei Freibädern).
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme führt in der Regel die Installationsfirma vor der Übergabe der Einrichtung durch. Die Wiederholungsprüfungen können auch von Personen durchgeführt werden, die von der Herstellerfirma hierin ausgebildet worden sind.