Abschnitt 11 - Zu § 7:
Untersuchungen auf Verlangen kommen in Betracht, wenn bei der Tätigkeit die Auslöseschwelle für einen in Anlage 1 aufgeführten Gefahrstoff unterschritten wird bzw. die Auswahlkriterien für eine dort genannte gefährdende Tätigkeit nicht erfüllt sind oder eine Regelung in der Anlage 1 fehlt.
Voraussetzung ist aber eine qualifizierte Beurteilung der Kausalität.
Das Verlangen des Versicherten nach einer Vorsorgeuntersuchung nach § 7 löst keine regelmäßigen Nachuntersuchungen aus.