§ 1615n BGB - Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn
das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.