Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Darunter können im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer fallen, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.
Darunter können im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer fallen, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.