Abschnitt 4.1 - 4 Befestigung
4.1 Allgemeines
Roste müssen gegen Verschieben in Tragrichtung gesichert sein. Roste müssen in Bereichen, in denen Absturzgefahr oder die Gefahr des Hineinstürzens besteht, zusätzlich gegen Abheben gesichert sein.