Abschnitt 46 - Zu § 16 Abs. 1:
Gefahren können ausgehen z.B. von:
elektrischen Anlagen,
Rohrleitungen, Kanälen, Schächten, Behältern u.Ä.,
Anlagen mit Explosionsgefahren,
maschinellen Anlagen und Einrichtungen,
Kran- und Förderanlagen,
Gefahrstoffen.
Siehe auch Gefahrstoffverordnung und Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).