Abschnitt 2 - Zu § 3:
Die Forderung nach Standsicherheit ist z. B. erfüllt, wenn ein Umfallen, Abgleiten, Herabfallen sowie gefährliches Schaukeln, Schwanken oder Einsinken verhindert ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17.
Die Forderung nach Standsicherheit ist für Arbeits- und Schutzgerüste erfüllt, wenn Gerüste
nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",
nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992"
oder
anderer Bauart entsprechend einem Nachweis der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,
errichtet sind. Dies bedeutet bei Fahrgerüsten insbesondere, daß Laufräder gegen Herausfallen gesichert sind.
Beispiele für die sicherheitsgerechte Ausführung von Seil-Endverbindungen bei der Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten siehe nachfolgendes Bild.
Seilschloß (DIN 15315) | Drahtseilklemmen (DIN 1142) |
mindestens 2 Umschlingungen, Halbschlag und 3 Seilklemmen | mindestens 2 Umschlingungen, mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen | mindestens 2 Umschlingungen, mit Webleinstek (Mastwurf),mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen |
Bild: Seil-Endverbindungen für die Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten