Anhang 4 TRBS 1401 Teil 4 - Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude
Inhalt | |
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1 | Anwendungsbereich |
2 | Begriffsbestimmungen |
3 | Prüfungen und Nachweisführungen |
4 | Hinweise |
Vorwort
Dieser Anhang dient dazu, dass die Schnittstellen zwischen Aufzug und der baulichen Anlage erkannt und ggf. erforderliche Prüfungen festgelegt werden können. Grundlage hierfür sind auch Dokumente aus anderen Rechtsvorschriften, die einerseits mögliche Gefährdungen an den Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude darlegen und andererseits Doppelprüfungen vermeiden. Dieser Anhang greift nicht in Regelungen anderer Rechtsvorschriften ein. Da nicht immer Festlegungen zu Prüfvorgaben bestehen, ist der Tabelle A4-1 unter Abschnitt 3 in diesem Anhang auch zu entnehmen, welche Punkte in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu betrachten sind.
Die ZÜS berücksichtigt bei der Beurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung die notwendigen gültigen Dokumente - die in anderen relevanten Rechtsbereichen (vgl. Abschnitt 3 in diesem Anhang) gefordert sind - oder führt die technische Prüfung ggf. selbst durch.
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, um Ereignisse von Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten.
2.2 Feuerwehraufzug
Siehe Begriffsbestimmung 2.1 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
2.3 Brandfall-/Evakuierungssteuerung
Steuerung, die im aktivierten Zustand einen Aufzug in den Zustand versetzt, dass dieser sich in eine vordefinierte Haltestelle bewegen kann.
2.4 Evakuierungsaufzug
Aufzug, der durch die aktivierte Brandfall-/Evakuierungssteuerung in den Zustand versetzt ist, dass dieser zur barrierefreien Evakuierung von Personen im Notfall verwendet werden kann.
2.5 Feuerlöschanlage
Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite automatische Löschanlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.
2.6 Schachtentrauchung
Schachtentrauchung ist eine baurechtlich vorgeschriebene Maßnahme zur Rauchableitung im Fahrschacht; hierzu zählt z. B. eine Öffnung im Fahrschacht. Diese Öffnung darf, je nach Bauordnung der Länder, durch einen im Brandfall selbsttätig öffnenden Abschluss verschlossen werden.
2.7 Wirk-Prinzip-Prüfung
Siehe Begriffsbestimmung 2.4 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
3 Prüfungen und Nachweisführungen
Folgende Rechtsbereiche gelten an der Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude:
Baurecht, Umweltrecht,
Arbeitsschutz und Produktsicherheit
In der nachfolgenden Tabelle A4-1 sind die relevanten Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich und die Nachweisführenden aufgeführt. Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen. Erläuterungen siehe Tabellenende.
Tab. A4-1
Relevante Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich
Anlage/Baugruppe/ Komponente/Bauteil | Geregelte Prüfvorgabe 1) aus o. g. Rechtsbereichen | Nachweisführung durch: | Prüfung durch die ZÜS (Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen) | ||||
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Ordnungsprüfung 2) | Techn. Prüfung 3) | ||||||
einmal 4) | wiederk. | einmal | wiederk. | ||||
1 | Brandmeldung | ||||||
1.1 | Brandmeldeanlage bei flächendeckender Überwachung | (x) | PrüfSV | x | x | ||
1.2 | Brandmeldeanlage
| (x) | PrüfSV | x | |||
1.3 | Brandmeldeanlage
| (x) | PrüfSV | x | x | ||
1.4 | Feuerwehraufzug | siehe TRBS 1201-4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen" | |||||
1.5 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
| (x) | wenn BMA, dann W-P-P, PrüfSV | x | x | ||
1.6 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
| x | ZÜS-SV ggf. in Begleitung eines Fachkundigen für BMA | x | x | ||
1.7 | Evakuierungsaufzug
| (x) | ZÜS-SV | x | x | ||
1.8 | Brandmeldeanlage
| (x) | wenn BMA, dann W-P-P, PrüfSV | x | x | ||
2 | Schachtentrauchung | ||||||
2.1 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | |||
2.2 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Hersteller (Schachtentrauchung) | x | |||
2.3 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Wartungsbetrieb (bP für RWA) | x | |||
2.4 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | ||
2.5 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) mit im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | ||
2.6 | Schachtentrauchung ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss
| - | Arbeitgeber | x | x | ||
2.7 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss HINWEIS: Bei Behinderung der dauerhaften Durchlässigkeit kann die Belüftung des Fahrkorbes eingeschränkt sein. | - | Arbeitgeber | x | x | ||
3 | Instandhaltung | ||||||
3.1 | Zugänglichkeit für Aufzugsfremde zum Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zur Prüfung und Wartung, wie z. B. Klimageräte, Brandmelder, elektrische Installation Gebäude | - | Arbeitgeber | x | |||
3.2 | Instandhaltung und Reinigung von (teilumwehrten) Panoramaaufzügen
| x | Arbeitgeber | x | |||
4 | Kennzeichnung | ||||||
4.1 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten im Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zum Heben von Lasten | x | ZÜS-SV | x | x | ||
4.2 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten für PSAgA | x | ZÜS-SV | x | x | ||
4.3 | Gefahrstoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z. B. Asbest, Radon) | x | Arbeitgeber | x | |||
4.4 | Biostoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z. B. Tierkot) | x | ZÜS-SV | x | |||
5 | Aufzug (bauliche und anlagentechnische Anforderungen und gebäudespezifische Genehmigungen) | ||||||
5.1 | Beleuchtung der Zugänge und Zugangswege (z. B. auf dem Dach des Gebäudes) | x | ZÜS-SV | x | x | ||
5.2 | Zugang zum Triebwerks-/Rollenraum und Schachtgrube (Leitern, Treppen, Geländer ...) | x | ZÜS-SV | x | x | x | x |
5.3 | Aufzugsschacht
| x | Tragwerksplaner | x 5) | |||
5.4 | Aufzugsschacht
| x | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x 5) | |||
5.5 | Aufzugsschacht Verkleidungen/Umkleidungen
| x | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x 5) | |||
5.6 | Schachtgerüst (zusätzlich zum Aufzugsschacht) Materialeigenschaften und Montage
| (x) | Hersteller (Schachtgerüst) | x 5) | |||
5.7 | Aufzugsschacht/Schachtgerüst Physikalische Eigenschaften
| (x) | Arbeitgeber | x | |||
5.8 | Aufzugsschacht/Schachtgerüst
| (x) | ZÜS-SV | x | x | ||
5.9 | Schachttür
| - | bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x | |||
5.10 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür/Brandschutzvorhang
| (x) | Brandschutz nach Baurecht in der Planung bei Bauabnahme Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht | x | |||
5.11 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
| - | Errichterbescheinigung Fachkraft für Feststellanlagen | x | x | ||
5.12 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
| - | Arbeitgeber | x | x | ||
5.13 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
| - | Arbeitgeber | x | x | ||
5.14 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/ Rollenraum oder vor Schachttüren
| (x) | PrüfSV | x | x | ||
5.15 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/ Rollenraum oder vor Schachttüren
| - | regionale Umweltbehörde | x | |||
Arbeitgeber = Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 BetrSichV, z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung BMA = Brandmeldeanlage PrüfSV = Prüfsachverständige nach Baurecht PSAgA = persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz RWA = Rauch- und Wärmeabzugsanlage (Rauchableitung) W-P-P = Wirkprinzipprüfung bP = befähigte Person ZÜS-SV = Sachverständige einer zugelassenen Überwachungsstelle |
4 Hinweise
4.1 Konformitätsbewertungsverfahren
Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
4.2 Baurechtliche Vorschriften
Baurechtliche Vorschriften können je nach Bundesland und/oder baulicher Anlage unterschiedlich sein.
4.3 Betreiberverpflichtungen
Betreiber sind u. a. dazu verpflichtet, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich vorzulegen, siehe § 7 Absatz 5 Nummer 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
4.4 Gebäudespezifische Genehmigungsunterlagen
Hierzu gehören z. B. Planfeststellungen, Baugenehmigungen, Brandschutzkonzepte, Steuerungskonzepte für sicherheitstechnische Anlagen (Brandfallsteuermatrix), umweltrechtliche Genehmigungen. Sie können bei der Prüfung, sofern erforderlich, herangezogen werden.
x Prüfvorgabe besteht, (x) Prüfvorgabe kann bestehen, - keine Prüfvorgabe vorhanden
x Prüfung auf Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen und rechtsverbindlichen Dokuments erforderlich
x Prüfung erforderlich
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung
Hinweis 4.1 beachten