Abschnitt 7.4 - 7.4 Bewegen von Waggons
Für das Bewegen von Waggons mit dem Zweiwegebagger (Abb. 7-14) sind die zulässigen Anhängelasten auf der Anschriftentafel der Maschine angegeben (Abb. 7-15). Für das Bewegen von Eisenbahnwagen - diese sind mit einer Luftbremsanlage ausgerüstet - muss auch im Baugleis ein Zweiwegebagger mit Eisenbahnwagenbremsanlage eingesetzt werden - dies ist Stand der Technik und damit nach dem Arbeitsschutzgesetz [1] zwingend erforderlich. Die Bremsanlagen der angehängten Waggons werden vom Bagger aus mit Luft versorgt und über das Führerbremsventil gesteuert. Die Luftschläuche aller Waggons müssen über die Hauptluftleitung miteinander verbunden sein. Für das Bewegen der Waggons dürfen nur vom Bahnbetreiber zugelassene Kuppelstangen verwendet werden, Abb. 7-16. Dabei muss die Höhendifferenz beachtet werden, bis zu der die Kuppelstange eingesetzt werden darf.
Beim Abstellen der Waggons sollen diese grundsätzlich mit Hemmschuhen gegen Abrollen gesichert werden (Abb. 7-17), da der Druckluftvorrat in abgestellten Waggons wegen der Undichtigkeiten der waggoneigenen Druckluftbremsanlage als Sicherung für ein längerfristiges Abstellen nicht ausreicht. Auch die Luftbremsanlagen von firmeneigenen Bahnwaggons sind regelmäßig zu prüfen, um ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
Gelegentlich werden auf Gleisbaustellen Container ohne feste Verbindung auf Schienenfahrwerke aufgesetzt und mit Zweiwegebaggern bewegt, Abb. 7.18. Derartige Konstruktionen sind keine "Schienenfahrzeuge" und auch keine "gleisfahrbaren Geräte" und wegen der Gefahren durch unkontrolliertes Abrollen, fehlende Standsicherheit sowie durch unzulässigen Einsatz der Kuppelstange auch im Baugleis nicht zugelassen.
Der Infrastrukturbetreiber entscheidet, ob er den Einsatz des Zw-Baggers mit "gleisfahrbaren Geräten" im Baugleis zulässt (ungebremste Anhängelast des Zw-Baggers gemäß Anschriftentafel, Abb. 7-15: 40t).