DGUV Information 215-322 - Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten Eine Hilfestellung für Unternehmer und Betreiber

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Anhang 2 - Checkliste zur Gefährdungsermittlung

Antrag auf Nutzung der Veranstaltung/en in _____________________

Bezeichnung der Veranstaltung:Datum/Dauer der Veranstaltung:
Benötigte Räume:Erwartete max. Besucherzahl:
Name des Veranstalters:
E-Mail:Fax:
Veranstaltungsleitung:Vertretung der Veranstaltungsleitung:
Name:Name:
Straße, Nr.:Straße, Nr.:
PLZ, Ort:PLZ, Ort:
Telefon:Telefon:

Die Veranstaltungsleitung oder die Vertretung muss bei Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltung ständig anwesend sein. Je nach Gefährdungsgrad kann die zusätzliche Anwesenheit einer Bühnenfachkraft erforderlich sein.

Zeitlicher Ablauf der Veranstaltung:

DatumEinlassBeginnEndeBewertung Betreiber
Aufbau
Veranstaltung
Abbau

Gastspielprüfbuch (wenn vorhanden, genehmigtes Gastspielprüfbuch zur Verfügung stellen)

Genehmigt am/bis:Genehmigt durch:

Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik

Name:Fachrichtung:
Name:Fachrichtung:

Anzahl von Personen:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
1.erwartete Besucherzahl
2.Zielgruppe/Alter
3.Mitwirkende
4.Sonstige Personen
  • Ordnungskräfte

  • Sanitäts- und Rettungskräfte

  • Brandsicherheitswache

  • Technisches Personal

5.Personal zur Bewirtung

Bewirtung:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
6.Getränkeausschank
7.Speisenausgabe
8.Speisenzubereitung

Ausstattung:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
9. Bestuhlung
  • Reihenbestuhlung

  • Tischbestuhlung

  • Stehplätze/Stehtische

  • Tribüne

Bestuhlungsplan Nr._______
(bei Abweichungen: Genehmigung durch zuständiges Bauaufsichtsamt erforderlich)
10.Garderobe

Szenenfläche/Bühne:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
11.Nutzung vorhandener Bühne
12.Nutzung vorhandener Podeste
13.Aufbau zusätzlicher Bühne
(Größe, Höhe und Fläche)
14.Eigene Bühnenelemente
(Darstellung der Aufbauten, Ausstattung und Einrichtungen erforderlich)
15.Rednerpult
16.Laufsteg

Technische Einrichtungen:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
17.Leinwand
18.Konzertflügel/Klavier
19.Lichttechnik
  • vorhandene

  • zusätzlich eingebrachte

20.Tontechnik
  • vorhandene

  • zusätzlich eingebrachte

21.Einsatz szenischer Effektmaschinen
  • Laser; LED

  • Nebel

  • Schaum

  • Regen

  • Schnee

22.Traversenkonstruktionen

Dekoration/Effekte*):

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
23.Bühnen-, Saal- oder Tischdekoration
24.Feuer, Kerzen, Fackeln, offenes Licht
25.Pyrotechnik
26.Einsatz gefährlicher
Requisiten
  • Normalglas

  • Hieb- oder Stichwaffen

  • Schusswaffen

27.Artistik
28.Tiere

Die Verwendung von offenem Feuer bzw. Kerzen ist verboten. Ausnahmen nur nach Genehmigung der örtlichen Feuerwehr.

Sonstige Angaben:

Nr.SachverhaltAngaben vom VeranstalterAuflagen Betreiber
29.

Hinweis für Veranstalter:

Über den Antrag wird erst nach Eingang aller erforderlichen Angaben entschieden. Die Auflagen des Betreibers sind nachvollziehbar zu erfüllen.

Ort, DatumUnterschrift Veranstalter
Bei Schulveranstaltungen zusätzlich Unterschrift Schulleitung

Wird vom Betreiber der Veranstaltungsstätte ausgefüllt

Der Betreiber bestellt während der Veranstaltung
Herrn/Frau _____________________________ zur "Aufsicht führenden Person".
Der Veranstalter hat aufgrund der umseitigen Angaben zur Veranstaltung für die fachtechnische Unterstützung der o. g. Aufsichtsperson eine Bühnenfachkraft zu beauftragen.
Der Veranstalter hat eine Bühnenfachkraft mit Anwesenheitspflicht zu beauftragen.
Der Veranstalter hat rechtzeitig Rücksprache mit dem vorbeugenden Brandschutz der Feuerwehr _____________________ zu halten.

Durchschrift (einschließlich Kopie des Antrages) an

Schulpostfach
Ich bitte bis zum _____________ um Mitteilung (tel. unter ________________), ob die gewünschte(n) Person(en) eingesetzt werden kann/können.
Wiedervorlage am _____________________

Alle zur Dekoration eingebrachte Gegenstände müssen mindestens schwer entflammbar sein.