Abschnitt 3 - Zu § 3:
Der Unternehmer hat bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einem Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.