§ 30 - Deponien
(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.
(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten.
(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.
(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten.