Abschnitt 3.1 BGR 210 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit beim Auftreten von Mehlstaub
3.1 Pflichten des Unternehmers
3.1.1
Der Unternehmer hat nach § 3 Arbeitsschutzgesetz die Arbeit so zu gestalten, dass die Einwirkung von
Mehlstaub,
Staub von Zutaten,
Wrasen,
fetthaltige Sprühnebel,
allergisierende Mikroorganismen,
Vorratsschädlingen und deren Stoffwechselprodukte
und
Wärmestrahlung
auf die Versicherten möglichst vermieden werden.
3.1.2
Der Unternehmer hat die in Abschnitt 3.3 aufgeführten Basismaßnahmen durchzuführen.
3.1.3
Der Unternehmer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch die Basismaßnahmen, die staubvermeidend sind, der Wert der einatembaren Mehlstaubfraktion am Arbeitsplatz möglichst niedrig ist. Der Wert von 4 mg/m3 darf gemäß Gefahrstoffverordnung nicht überschritten werden.
Basismaßnahmen enthalten vermeidende, sichernde und organisatorische Maßnahmen.
Staubvermeidende Maßnahmen sind z.B.
Verwendung von Trennmitteln mit geringer allergener Wirkung, z.B. Stärke,
Einsatz staubarmer Trennmittel als Ersatz,
Verwendung von Trennölen,
Zugabe von Backmitteln in flüssiger, pastöser oder körniger Form,
Einhaltung geringer Fallhöhen,
Einsatz von automatischen Mehlstreuern,
Auflegen und Verreiben des Mehles auf Oberflächen,
Auftragen mit einer Rolle.
Eine sichernde Maßnahme ist z.B. die Verwendung von Staubschutzdeckel auf Knetmaschinen.
Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Anwendung staubarmer Reinigungsverfahren.
Nach den bisher durch Messungen belegten Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass bei Durchführung der "Basismaßnahmen", die unmittelbar auf die Entstehung von Mehlstaub Einfluss haben, der Grenzwert unterschritten wird. Einzelheiten hierzu sind der BG/BIA-Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Mehlstaub in Backbetrieben" zu entnehmen.
3.1.4
Wird trotz Durchführung staubmindernd wirkender Basismaßnahmen festgestellt, dass der Wert der einatembaren Staubfraktion am Arbeitsplatz von 4 mg/m3 noch überschritten wird, hat der Unternehmer spezielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.4 durchzuführen.
Nur im begründeten Einzelfall, wenn z.B. trotz durchgeführter Basismaßnahmen ein erhöhter Mehlstaubniederschlag - bewirkt durch zusätzliche Einrichtungen, Staubquellen, beengte räumliche Verhältnisse - festgestellt wird, muss zur Einschätzung der verbleibenden Risiken eine Beurteilung durchgeführt werden, die auch Staubmessungen enthalten können.
3.1.5
Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) und der PSA-Benutzungsverordnung dafür zu sorgen, dass die Versicherten
staubvermeidende Arbeitspraktiken anwenden,
staubvermeidende Reinigungsverfahren anwenden,
gegebenenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen,
saubere Berufskleidung tragen
und
die Regeln der betrieblichen Hygiene einhalten.
3.1.6
Der Unternehmer hat nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 3 PSA- Benutzungsverordnung die Versicherten
im Umgang mit Mehl,
im Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen,
über die erforderlichen Reinigungsarbeiten
und
über Hygienemaßnahmen
zu unterweisen und hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften und Regeln zu motivieren.