Abschnitt 1 TRGL 191 - Allgemeines (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und die Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadensfalles so gering wie möglich gehalten werden können.