Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Regeln finden Anwendung auf das Zerlegen von Gegenständen den mit Explosivstoff oder das Vernichten von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in Betrieben, die mit Explosivstoff umgehen. Sie finden insbesondere Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen
Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, vernichtet oder im Zusammenhang damit untersucht oder
Explosivstoffe aus Gegenständen wiedergewonnen,
Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper vernichtet oder unbrauchbar gemacht
werden sowie
das Vernichten, Entfernen oder Unbrauchbarmachen von Explosivstoffanhaftungen oder -resten, z.B. an oder in Maschinen, Leitungen, Apparaten,
oder
die Vernichtung oder Entsorgung von Explosivstoffabfällen, explosivstoffhaltigen Abfällen und fehlerhaften Erzeugnissen, die nicht wiederverarbeitet werden können,
durchgeführt werden.
1.2
Diese Regeln finden auch Anwendung auf das Beseitigen von Fundmunition.
1.3
Diese Regeln finden sinngemäß auch Anwendung auf
Umlaborierungs-
oder
Instandsetzungsarbeiten
in Betrieben beim Herstellen von Gegenständen mit Explosivstoffen.