Abschnitt 29 - Zu § 29:
Gemäß § 61 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird dem Unternehmer zur Durchführung dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Frist von 3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens gewährt.
Gemäß § 61 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird dem Unternehmer zur Durchführung dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Frist von 3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens gewährt.