Abschnitt 25 - Zu § 23:
Die erstmalige Prüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter:
TRB 511 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Vorprüfung",
TRB 512 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Bauprüfung und Druckprüfung",
oder nach einer in einem EG-Mitgliedstaat geltenden gleichwertigen technischen Regel.
Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 513 "Prüfungen durch Sachverständige; Abnahmeprüfung".
Siehe auch
DIN 6274 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung",
DIN 6275 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar",
DIN 6276 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".