DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen Eine Planungshilfe für Betriebe

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Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer festzustellen, ob beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern Gefährdungen auftreten können. Verfahrensbedingt kann innerhalb einer Transportkette ein unbeabsichtigtes Austreten von gefährlichen Stoffen und Gütern insbesondere durch Beschädigungen von Gebinden nicht ausgeschlossen werden. Deshalb haben die Verantwortlichen alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Anwesenden zu beurteilen. Dabei sollten u. a. folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

  • Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Güter, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Auswirkungen, wie z. B. Brände oder Explosionen

  • Verfügbarkeit von Informationen des Herstellers, des Inverkehrbringers oder Versenders über Gefährdungen, denen Beschäftigte für ihre Gesundheit und Sicherheit durch Kontakt mit den gefährlichen Stoffen und Gütern ausgesetzt sein können

  • Umschlag- und Transportverfahren einschließlich der eingesetzten Arbeitsmittel (z. B. Einsatz von Handhubwagen, Flurförderzeugen, Förderanlagen)

  • Art und Ausmaß der möglichen Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (Gefährdung durch Einatmen, Verschlucken und/oder durch Hautkontakt)

    Die Art der Exposition bei einem unbeabsichtigten Austreten von gefährlichen Stoffen und Gütern hängt z. B. von

    • dem physikalischen Zustand der gefährlichen Stoffe und Güter (z. B. gasförmig, flüssig, staubförmig),

    • der möglichen Freisetzungsart (z. B. Auslaufen, Verspritzen, Austreten unter hohem Druck),

    • der möglichen Freisetzungsstelle (z. B. in unmittelbarer Nähe von Personen, oberhalb von Arbeitsplätzen)

    ab.

    Das Ausmaß der Exposition bei einem unbeabsichtigten Austreten von gefährlichen Stoffen und Gütern hängt z. B. von

    • der möglichen Austrittsmenge (z. B. aufgrund der Größe des Versandstückes und Art der Beschädigung),

    • den physikalischen Kenngrößen der gefährlichen Stoffe und Güter (z. B. Dampfdruck, Siedepunkt, Schmelzpunkt) und

    • den Umgebungsbedingungen (z. B. Raumgröße, Lüftung, Raumtemperatur)

    ab.

Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter ab. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Die Dokumentation beschreibt u. a. die Auswahl von Hilfsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen, Festlegungen von organisatorischen Strukturen, Verhaltensanforderungen und Arbeitsabläufen zur Minimierung von Risiken und Auswirkungen bei einem Notfall.