SächsGarStellplVO,SN - Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 22 SächsGarStellplVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxidgehaltes der Luft überschritten wird,

  2. 2.

    entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.