Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben zu veranlassen bzw. anzubieten, wenn die zulässige Luftkonzentration (siehe Abschnitt 3.1) überschritten wird.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.